VERTRAGSUNTERLAGEN · 23. OKTOBER 2026

Nachunternehmerbedingungen für Werkleistungen

Vertragsbedingungen für die Vergabe abgegrenzter Werkleistungen durch Michel Dreßler, handelnd unter Rückbau & Service M. Dreßler, an selbständige Nachunternehmer. Diese Fassung gilt, wenn M. Dreßler Auftraggeber ist. Leistung, Vergütung und projektbezogene Anforderungen werden im Einzelauftrag festgelegt.

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1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Diese Bedingungen gelten für Werkleistungen, die Rückbau & Service M. Dreßler, Inhaber Michel Dreßler, als Auftraggeber an selbständige Unternehmer im Sinne des § 14 BGB als Nachunternehmer vergibt. Sie sind keine Verkaufsbedingungen für Leistungen von M. Dreßler an dessen Kunden. Für reine Dienstverträge, Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsverhältnisse sind sie nicht bestimmt.

1.2 Die Bedingungen werden nur durch wirksame Vereinbarung Bestandteil des jeweiligen Nachunternehmervertrags. Der Nachunternehmer erhält sie vor Vertragsschluss in speicherbarer Form. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht allein durch Schweigen, Annahme einer Leistung oder Zahlung anerkannt. Bei kollidierenden Bedingungen richtet sich der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Regeln.

1.3 Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen bestimmen die beiderseits vereinbarte Leistungsbeschreibung, die bezeichneten Pläne und Anlagen sowie diese Bedingungen den Vertragsinhalt. Widersprüche sind vor Ausführung der betroffenen Leistung zur Klärung anzuzeigen. Die VOB/B ist nicht Bestandteil dieser BGB-Bedingungen und wird nicht beiläufig durch einen Verweis einbezogen.

1.4 Bedingungen aus dem Hauptvertrag mit dem Kunden werden dem Nachunternehmer nur insoweit auferlegt, wie sie konkret bezeichnet, rechtzeitig zugänglich gemacht und wirksam vereinbart wurden. Eine pauschale Übernahme unbekannter Hauptvertragsrisiken findet nicht statt.

2 Auftrag und Leistungsabgrenzung

2.1 Der Einzelauftrag bezeichnet insbesondere Baustelle, geschuldetes Arbeitsergebnis, Mengen oder Aufmaßgrundlage, Schnittstellen, Materialbeistellung, Entsorgungsumfang, Vergütungsart, Ausführungszeiten und erforderliche Dokumentation. Nicht eindeutig zugeordnete Leistungen sind vor ihrer Ausführung abzustimmen.

2.2 Ein Vertrag kann durch übereinstimmende Erklärungen auch mündlich, per E-Mail oder durch einen anderen vereinbarten Kommunikationsweg zustande kommen, soweit keine gesetzliche Form vorgeschrieben ist. Eine einseitige Auftragsbestätigung ersetzt keine fehlende Annahmeerklärung. Das wesentliche Auftragsergebnis soll aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden.

2.3 Der Nachunternehmer schuldet die vereinbarte Beschaffenheit und das vereinbarte funktionsfähige Arbeitsergebnis unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen und der einschlägigen anerkannten Regeln der Technik. Eine eigenständige Planungs-, Statik- oder Genehmigungsleistung ist nur geschuldet, soweit sie zum vereinbarten Leistungsumfang gehört oder gesetzlich dem Nachunternehmer obliegt.

2.4 Kalkulationsfehler des Nachunternehmers begründen für sich keine zusätzliche Vergütung. Tatsächlich geänderte Leistungen, zusätzliche Mengen und andere nicht bereits vertraglich übernommene Umstände werden nach den vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen behandelt.

3 Selbständige Ausführung und Ansprechpartner

3.1 Der Nachunternehmer organisiert die Ausführung seines abgegrenzten Auftrags selbständig, leitet seine Beschäftigten selbst an und trägt die Arbeitgeberpflichten. Er benennt eine entscheidungsbefugte, während seiner Arbeiten erreichbare verantwortliche Person. M. Dreßler benennt eine Ansprechperson für Koordination und rechtsgeschäftliche Erklärungen.

3.2 Baustellenkoordination, Sicherheitsanweisungen und Kontrollen des Arbeitsergebnisses begründen keine Befugnis von M. Dreßler, das Personal des Nachunternehmers wie eigene Arbeitnehmer einzusetzen. Arbeitsbezogene Anweisungen werden grundsätzlich an die verantwortliche Person des Nachunternehmers gerichtet; unmittelbare Anweisungen zur Abwehr einer konkreten Gefahr bleiben möglich.

3.3 Geschuldet ist keine bloße Bereitstellung von Arbeitskräften. Eine tatsächliche Eingliederung fremder Arbeitnehmer unter arbeitsbezogene Weisungen von M. Dreßler ist zu vermeiden. Soll die Zusammenarbeit abweichend gestaltet werden, sind zuvor die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere des AÜG einschließlich der Besonderheiten im Baugewerbe, zu prüfen. Die Bezeichnung als Nachunternehmer allein bestimmt den rechtlichen Status nicht.

3.4 Der Nachunternehmer ist nicht bevollmächtigt, im Namen von M. Dreßler Bestellungen, Nachträge, Abnahmeerklärungen, Vergleiche oder sonstige Verpflichtungen gegenüber Kunden oder Dritten abzugeben, sofern ihm nicht gesondert eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde.

4 Qualifikation und notwendige Nachweise

4.1 Der Nachunternehmer übernimmt nur Leistungen, zu deren Ausführung er und seine eingesetzten Personen berechtigt und ausreichend qualifiziert sind. Er hält die für seine Leistungen erforderlichen Gewerbe-, Handwerks-, Berufs-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse sowie Sachkunde- und Befähigungsnachweise vor. Tätigkeiten, die eine Eintragung in die Handwerksrolle oder eine besondere Zulassung erfordern, dürfen nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausgeführt werden.

4.2 Vor Arbeitsbeginn legt der Nachunternehmer auf begründete Anforderung die für den konkreten Auftrag relevanten Unternehmens- und Qualifikationsnachweise vor. Dazu können Gewerbeanmeldung, Register- oder Handwerksnachweise, Berufsgenossenschaftszugehörigkeit und bei entsprechendem Risiko geeignete Unbedenklichkeitsbescheinigungen gehören. Eine nicht einschlägige oder rechtlich nicht erforderliche Bescheinigung ist nicht allein aufgrund dieser Aufzählung geschuldet.

4.3 Wegfall, Einschränkung oder Ablauf einer für die Leistung notwendigen Berechtigung sowie konkrete behördliche Untersagungen teilt der Nachunternehmer unverzüglich mit. Ohne erforderliche Berechtigung wird die betroffene Tätigkeit nicht begonnen oder fortgesetzt. Die Folgen einer Leistungsstörung richten sich nach Vertrag und Gesetz.

4.4 Für öffentliche Aufträge legt M. Dreßler dem Nachunternehmer die konkret einschlägigen projektbezogenen Nachweis-, Tariftreue-, Kontroll- und Weitergabeverpflichtungen vor Vertragsschluss vor. Der Nachunternehmer erfüllt die ausdrücklich vereinbarten und die unmittelbar gesetzlich geltenden Anforderungen für seinen Leistungsanteil.

5 Weitere Nachunternehmer

5.1 Die Weitervergabe wesentlicher Teile des übernommenen Auftrags bedarf vor deren Beginn der Zustimmung von M. Dreßler in Textform. Der Nachunternehmer benennt Unternehmen, Leistungsanteil und verantwortliche Person rechtzeitig und legt die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise vor. Die Zustimmung darf aus sachlichem Grund, insbesondere bei fehlender Qualifikation oder nicht ausgeräumten erheblichen Compliance- oder Sicherheitsbedenken, verweigert werden.

5.2 Der Nachunternehmer stellt sicher, dass zugelassene weitere Nachunternehmer die für ihre Leistung maßgeblichen Anforderungen an Qualität, Arbeitsschutz, Entsorgung, Mindestentgelt, Datenschutz und Vertraulichkeit erfüllen. Er bleibt für die Erfüllung seines Vertrags und für Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

5.3 Die Zustimmung stellt keine unmittelbare Beauftragung des weiteren Nachunternehmers durch M. Dreßler dar und entlässt den Vertragspartner nicht aus seinen Verpflichtungen. Gesetzliche Haftungen gegenüber Beschäftigten, Sozialversicherungsträgern oder Behörden werden durch die interne Aufgabenverteilung nicht beseitigt.

6 Arbeitsrecht und gesetzliche Auftraggeberhaftung

6.1 Der Nachunternehmer erfüllt die auf seinen Einsatz anwendbaren Vorschriften über Mindestentgelte, tarifliche Mindestarbeitsbedingungen, Entsendung, Arbeitszeit, Sozialversicherung, Unfallversicherung, Steuern und gegebenenfalls Sozialkassenbeiträge. Dies gilt auch für rechtmäßig eingesetzte ausländische Arbeitskräfte und zugelassene weitere Nachunternehmer im Rahmen seiner gesetzlichen und vertraglichen Verantwortung.

6.2 Auf konkrete, sachlich begründete Anforderung weist der Nachunternehmer die Erfüllung der für eine mögliche Auftraggeberhaftung relevanten Pflichten in angemessener Frist nach. Vorrangig sind geeignete Bescheinigungen, Bestätigungen eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers sowie anonymisierte oder geschwärzte Unterlagen zu verwenden. Personenbezogene Einzelunterlagen dürfen nur verlangt und übermittelt werden, soweit dies für einen bestimmten rechtmäßigen Prüfzweck erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage besteht.

6.3 Drohende oder eingeleitete behördliche Maßnahmen und geltend gemachte Ansprüche, die den konkreten Einsatz oder eine gesetzliche Haftung von M. Dreßler betreffen, teilt der Nachunternehmer unverzüglich mit, soweit die Mitteilung rechtlich zulässig ist. Beide Seiten unterstützen die sachgerechte Prüfung und Abwehr unbegründeter Ansprüche.

6.4 Wird M. Dreßler wegen einer vom Nachunternehmer zu vertretenden Verletzung dieser Pflichten berechtigt in Anspruch genommen, ersetzt der Nachunternehmer im gesetzlichen Umfang den daraus entstandenen Schaden und die erforderlichen angemessenen Rechtsverteidigungskosten beziehungsweise stellt M. Dreßler von der entsprechenden Verpflichtung frei. Ein Mitverschulden von M. Dreßler und gesetzliche Grenzen des Rückgriffs bleiben zu berücksichtigen. Eine Freistellung wirkt nur im Innenverhältnis und beseitigt keine gesetzliche Außenhaftung.

7 Baustelle und notwendige Mitwirkung

7.1 M. Dreßler stellt die vertraglich zugesagten Informationen, Freigaben und eigenen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig bereit beziehungsweise koordiniert deren Beschaffung beim Hauptauftraggeber. Zugänge, Lagerflächen, Baustrom, Bauwasser, Hebezeuge, Gerüste und sanitäre Einrichtungen sind nur im konkret vereinbarten Umfang beigestellt. Nutzung und Kosten werden im Einzelauftrag festgelegt.

7.2 Der Nachunternehmer prüft die für seine Arbeit erkennbar relevanten Vorleistungen, Unterlagen und Baustellenbedingungen mit der nach Art seines Gewerks erforderlichen Sorgfalt. Er zeigt erkennbare Widersprüche, fehlende Voraussetzungen oder Sicherheitsbedenken unverzüglich an. Eine umfassende Untersuchung verdeckter Verhältnisse ist ohne entsprechenden Auftrag nicht allein aufgrund dieser Klausel geschuldet.

7.3 Der Nachunternehmer darf bereitgestellte Einrichtungen und fremdes Eigentum nur bestimmungsgemäß nutzen. Er hält seinen Arbeitsbereich im erforderlichen Umfang geordnet, sichert von ihm geschaffene Gefahren und stimmt unvermeidbare Beeinträchtigungen anderer Gewerke ab. Die Verantwortung anderer Beteiligter für deren Bereiche bleibt bestehen.

8 Arbeitsschutz und Gefahrstoffe

8.1 Der Nachunternehmer erstellt die für seine Tätigkeiten erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsverfahren, unterweist sein Personal und stellt geeignete Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung bereit. Er beachtet die anwendbaren Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und wirksam bekannt gegebenen Baustellenregelungen.

8.2 M. Dreßler erfüllt seine eigenen gesetzlichen Informations- und Mitwirkungspflichten und gibt insbesondere vorliegende Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte sowie zu vorhandenen oder vermuteten Gefahrstoffen rechtzeitig weiter. Gesetzliche Pflichten eines Veranlassers, Bauherrn, Koordinators oder Arbeitgebers werden durch diesen Vertrag nicht pauschal auf den Nachunternehmer verlagert.

8.3 Bei Verdacht auf Asbest, künstliche Mineralfasern, teerhaltige Stoffe, kontaminierte Baustoffe, unbekannte Leitungen, Kampfmittel oder instabile Bauteile stoppt der Nachunternehmer die betroffenen gefährlichen Arbeiten, sichert den Bereich im zumutbaren erforderlichen Umfang und informiert M. Dreßler unverzüglich. Er führt keine gefahrstoffbezogenen Arbeiten ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen aus.

8.4 Erkundung, Probenahme, Analytik, besondere Schutzmaßnahmen und Gefahrstoffsanierung werden nach dem vereinbarten Leistungsumfang und den gesetzlichen Verantwortlichkeiten veranlasst. Zusätzliche Leistungen und deren Vergütung sind vor Ausführung abzustimmen; gesetzlich zulässige dringende Gefahrenabwehr bleibt möglich. Niemand ist verpflichtet, rechtswidrige oder objektiv unsichere Anweisungen auszuführen.

9 Rückbau und Schutz des Bestands

9.1 Vor Eingriffen in tragende Bauteile, Leitungen oder technische Anlagen müssen die erforderlichen Freigaben, statischen Vorgaben und Abschaltungen vorliegen. Der Nachunternehmer prüft diese Voraussetzungen im Rahmen seiner gesetzlichen und vertraglichen Fachverantwortung und beginnt ohne notwendige Freigabe die betroffene Tätigkeit nicht.

9.2 Erforderliche Abstützungen, Schutzmaßnahmen, Staubbegrenzung, Brandwachen, Heißarbeitsfreigaben und Abschottungen werden entsprechend dem Leistungsumfang und den gesetzlichen Zuständigkeiten festgelegt. Nicht von ihm übernommene Maßnahmen darf der Nachunternehmer nicht ohne Prüfung als tatsächlich vorhanden voraussetzen, wenn erkennbare Gefahren entgegenstehen.

9.3 Der Nachunternehmer dokumentiert vor Arbeitsbeginn erkennbare relevante Vorschäden in seinem Arbeitsbereich und meldet neue Schäden, Leitungsbeschädigungen, Unfälle und gefährliche Ereignisse unverzüglich. Dokumentation dient der Beweissicherung; aus ihrem Fehlen folgt keine vom Gesetz abweichende automatische Haftungs- oder Beweislastregel.

10 Abfälle und ausgebaute Gegenstände

10.1 Der Einzelauftrag bestimmt, wer Abfälle trennt, sammelt, transportiert, verwertet oder beseitigt und wer die erforderlichen Nachweise beschafft. Der Nachunternehmer hält für von ihm übernommene Tätigkeiten erforderliche abfallrechtliche Anzeigen, Erlaubnisse und Nachweise vor. Gefährliche Abfälle dürfen nicht zur Kostenminderung vermischt, falsch deklariert oder unzulässig weitergegeben werden.

10.2 Vereinbarte Wiegescheine, Übernahmescheine, Entsorgungsbelege und elektronische Nachweise sind mit nachvollziehbarem Bezug zum Auftrag zeitnah bereitzustellen. Abweichende Abfallarten oder Belastungen sind vor der Entsorgung anzuzeigen und abzustimmen, soweit nicht zwingende gesetzliche oder dringende Gefahrenabwehrmaßnahmen entgegenstehen.

10.3 Ausgebaute Bauteile, verwertbare Materialien, Metalle und sonstige Gegenstände gehen nicht allein durch den Ausbau in das Eigentum des Nachunternehmers über. Entnahme, Verkauf, Verrechnung von Erlösen oder Eigenverwertung bedürfen einer konkreten Vereinbarung mit der verfügungsberechtigten Person. Gesetzliche Verantwortlichkeiten von Abfallerzeugern und Abfallbesitzern bleiben unabhängig von zivilrechtlichen Absprachen bestehen.

11 Änderungen und zusätzliche Leistungen

11.1 Änderungswünsche, Mengenabweichungen und zusätzlich erforderliche Leistungen sind unverzüglich anzuzeigen. Vor deren Ausführung sollen Leistungsumfang, Preis und Terminfolgen in Textform vereinbart werden. Erklärungen des Bauherrn oder anderer Gewerke ersetzen eine Beauftragung durch M. Dreßler nur bei bestehender Vertretungsmacht oder nachträglicher Genehmigung.

11.2 Bei einem Bauvertrag bleiben die gesetzlichen Regelungen über Änderungen, Anordnungen und Vergütungsanpassung, insbesondere §§ 650b und 650c BGB, unberührt. Diese Bedingungen begründen weder ein uneingeschränktes einseitiges Änderungsrecht noch einen pauschalen Ausschluss gesetzlicher Vergütungsansprüche bei fehlender schriftlicher Nachtragsbeauftragung.

11.3 Stundenlohnarbeiten werden als solche vereinbart. Nachweise sollen Tag, Tätigkeiten, eingesetzte Personen beziehungsweise Funktionen, Stunden, Geräte und Material erkennen lassen. Die Bestätigung eines Nachweises bestätigt grundsätzlich die dokumentierten Tatsachen und stellt ohne entsprechende Erklärung keine Preisvereinbarung, Abnahme oder Anerkennung der rechtlichen Vergütungspflicht dar. Schweigen gilt nicht als Anerkennung.

12 Vergütung und Umsatzsteuer

12.1 Maßgeblich sind die im Einzelauftrag vereinbarten Preise und die dort bezeichnete Vergütungsart. Unternehmerpreise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer, soweit im Einzelauftrag nicht ausdrücklich ein Bruttopreis oder eine steuerfreie Leistung vereinbart ist. Gewöhnliche Kosten der eigenen vertragsgemäßen Organisation sind mit dem vereinbarten Preis abgegolten; gesonderte Auslagen werden nur nach entsprechender Vereinbarung oder gesetzlicher Anspruchsgrundlage berechnet.

12.2 Ob Umsatzsteuer auszuweisen ist oder die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf M. Dreßler übergeht, bestimmt sich nach den tatsächlichen und gesetzlichen Voraussetzungen. Die Bezeichnung als Subunternehmer allein genügt nicht. Beide Seiten stellen die für die steuerliche Einordnung erforderlichen zutreffenden Informationen und gegebenenfalls Bescheinigungen rechtzeitig bereit und teilen relevante Änderungen mit.

12.3 Bei tatsächlich anwendbarem § 13b UStG rechnet der Nachunternehmer ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis und mit dem gesetzlich erforderlichen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ab. Steuerbefreiungen, insbesondere eine tatsächlich anwendbare Kleinunternehmerbefreiung, sind zutreffend zu berücksichtigen. Fehlerhafte Rechnungen werden nach Aufklärung der Sachlage berichtigt; eine vertragliche Erklärung kann die gesetzliche Steuerschuld nicht abbedingen.

13 Bauabzugsteuer

13.1 Bei Bauleistungen legt der Nachunternehmer, soweit vorhanden, rechtzeitig eine im Zahlungszeitpunkt gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor. M. Dreßler darf deren Gültigkeit und Echtheit auf dem vorgesehenen amtlichen Weg prüfen. Aufhebung, Widerruf oder sonst bekannte relevante Änderungen teilt der Nachunternehmer unverzüglich mit.

13.2 Liegen die Voraussetzungen der §§ 48 ff. EStG für den Steuerabzug vor und greift keine gesetzliche Ausnahme, nimmt M. Dreßler den gesetzlich vorgeschriebenen Abzug vor und meldet und entrichtet ihn an das zuständige Finanzamt. Gegenwärtig beträgt dieser Abzug 15 Prozent der gesetzlichen Bemessungsgrundlage. Der Nachunternehmer erhält die gesetzlich vorgesehene Abrechnung. Der ordnungsgemäß für seine Rechnung abgeführte Betrag wird auf die Zahlungspflicht angerechnet. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt zuzüglich der gesetzlich darauf entfallenden Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn M. Dreßler die Umsatzsteuer nach § 13b UStG selbst schuldet.

13.3 Ein fehlender Befreiungsnachweis berechtigt nicht dazu, außerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen pauschal 15 Prozent oder die gesamte Rechnung einzubehalten. Bauabzugsteuer und Umsatzsteuer beziehungsweise § 13b UStG sind getrennte steuerliche Verfahren; ein Nachweis ersetzt den anderen nicht.

14 Termine und Behinderungen

14.1 Verbindliche Beginn-, Zwischen- und Fertigstellungstermine werden im Einzelauftrag eindeutig bezeichnet. Der Nachunternehmer berücksichtigt vereinbarte und erkennbare Koordinationsanforderungen, bleibt jedoch für seine eigene Personal- und Geräteeinsatzplanung verantwortlich.

14.2 Erkennt eine Partei eine Behinderung oder drohende Terminüberschreitung, informiert sie die andere Partei unverzüglich über Ursache, betroffene Leistungen, voraussichtliche Dauer und mögliche Abhilfe. Die Parteien wirken im zumutbaren Umfang an einer Begrenzung der Folgen mit. Außergewöhnliche Witterung, fehlende Vorleistungen oder höhere Gewalt führen nur nach Maßgabe des Vertrags und der gesetzlichen Voraussetzungen zu einer Anpassung von Terminen oder Vergütung.

14.3 Ansprüche wegen Behinderung, Annahmeverzug, unterlassener Mitwirkung oder schuldhafter Verzögerung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine ausgebliebene Anzeige beseitigt Ansprüche nicht pauschal; die gesetzlichen Folgen einer unterlassenen Information und vermeidbarer Schäden bleiben bestehen.

14.4 Verzug des Nachunternehmers kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen Ansprüche auf nachgewiesenen Schaden einschließlich zurechenbarer Mehrkosten auslösen. Vertragsstrafen oder pauschale Strafabzüge werden durch diese Bedingungen nicht vereinbart.

15 Kontrollen und Dokumentation

15.1 M. Dreßler darf sich unter Beachtung des Arbeitsschutzes und ohne unverhältnismäßige Behinderung über Ausführungsstand und vertragsgemäße Qualität informieren. Kontrollen oder ihr Unterlassen entlasten den Nachunternehmer nicht von seiner eigenen Verantwortung und begründen keine automatische Billigung verdeckter oder erkennbarer Mängel.

15.2 Der Nachunternehmer zeigt Leistungen, die durch den weiteren Bauablauf nicht mehr zuverlässig überprüfbar wären, rechtzeitig zur gemeinsamen Feststellung an. Vereinbarte Aufmaße, Prüfprotokolle, Freigaben, Produktunterlagen und Entsorgungsnachweise sind fortlaufend zu führen und entsprechend dem Einzelauftrag zu übergeben. Eine technische Zustands- oder Mengenfeststellung ist ohne zusätzliche Erklärung keine rechtsgeschäftliche Abnahme.

15.3 Fehlende Unterlagen werden nach ihrer Bedeutung behandelt. Nur soweit eine für Gebrauch, Sicherheit oder Prüfung notwendige Dokumentation zum geschuldeten Werk gehört, kann ihr Fehlen gesetzliche Mängel- oder Zurückbehaltungsrechte auslösen. Unbedeutende Dokumentationsmängel rechtfertigen keine unbegrenzte Zurückhaltung der gesamten Vergütung.

16 Abnahme der Nachunternehmerleistung

16.1 Nach vertragsgemäßer Fertigstellung fordert der Nachunternehmer M. Dreßler zur Abnahme auf. Ein gemeinsamer Termin und ein Protokoll mit Leistungsstand, Mängeln und Vorbehalten sind anzustreben. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Gesetzliche Abnahmewirkungen, insbesondere § 640 BGB, bleiben bestehen.

16.2 Die Abnahme der Nachunternehmerleistung wird nicht davon abhängig gemacht, dass der Hauptauftraggeber das Gesamtvorhaben abnimmt oder bezahlt. Gesetzliche vorgezogene Fälligkeitsregelungen nach § 641 Absatz 2 BGB bleiben unberührt.

16.3 Bei einer berechtigten Abnahmeverweigerung werden die maßgeblichen Mängel bezeichnet und die Beseitigung abgestimmt. Bei Bauverträgen bleiben die gesetzlichen Rechte auf Zustandsfeststellung nach § 650g BGB bestehen. Teilabnahmen werden für klar abgrenzbare Teile gesondert vereinbart oder erfolgen bei einem entsprechenden gesetzlichen Anspruch.

17 Rechnungen und Zahlung

17.1 Rechnungen müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und dem Auftrag eindeutig zugeordnet werden können. Bei aufmaßabhängiger Vergütung sind nachvollziehbare Mengenberechnungen, bei vereinbarten Stundenlohnarbeiten prüfbare Tätigkeits- und Stundennachweise beizufügen. Gesetzliche Anforderungen an elektronische Rechnungen sind zu beachten, soweit sie im jeweiligen Zeitraum und Fall anwendbar sind.

17.2 Abschlagszahlungen richten sich nach § 632a BGB und einem wirksam vereinbarten Zahlungsplan. Die Schlussvergütung wird bei Vorliegen der gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen, bei Bauverträgen insbesondere nach § 650g Absatz 4 BGB, fällig und ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintritt dieser Voraussetzungen und Rechnungseingang zu zahlen, sofern der Einzelauftrag keine andere wirksame Frist enthält.

17.3 Der Vergütungsanspruch wird nicht vom Zahlungseingang des Hauptauftraggebers abhängig gemacht. Einwendungen gegen abgrenzbare Rechnungspositionen hindern nicht die Zahlung des fälligen unstreitigen Betrags. Gesetzliche Aufrechnungs-, Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte, insbesondere wegen Mängeln, bleiben bestehen.

17.4 Skonto und sonstige Abzüge setzen eine konkrete wirksame Vereinbarung oder gesetzliche Grundlage voraus. Einbehalte wegen Sicherheiten werden nicht allein durch diese Bedingungen begründet. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Ansprüche; der Nachunternehmer wird durch diese Bedingungen nicht an der Geltendmachung zwingender Sicherungsrechte gehindert.

18 Mängel und Ersatzvornahme

18.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte, insbesondere §§ 633 bis 639 BGB. M. Dreßler zeigt festgestellte Mängel mit einer zur Prüfung geeigneten Beschreibung an. Der Nachunternehmer erhält Zugang und Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer nach Art und Dringlichkeit des Mangels angemessenen Frist, soweit eine Fristsetzung gesetzlich erforderlich ist.

18.2 Nach erfolglosem Ablauf einer erforderlichen angemessenen Frist darf M. Dreßler bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen sowie gegebenenfalls Vorschuss nach § 637 BGB verlangen. Fälle, in denen das Gesetz eine Fristsetzung entbehrlich macht, bleiben unberührt. Eine sofortige kostenpflichtige Ersatzvornahme ohne gesetzliche Voraussetzungen wird nicht vereinbart.

18.3 Bei dringender Gefahr für Personen oder erhebliche Sachwerte dürfen erforderliche Sicherungsmaßnahmen veranlasst werden. Der Nachunternehmer ist soweit möglich vorher, andernfalls unverzüglich danach zu informieren. Ob und in welchem Umfang er die Kosten tragen muss, bestimmt sich nach seiner vertraglichen Verantwortung und den gesetzlichen Voraussetzungen.

18.4 Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach § 634a BGB und anderen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Eine pauschale Verkürzung oder Verlängerung wird nicht vereinbart. Gesetzliche Hemmung, Neubeginn, Arglist- und Garantiehaftung bleiben unberührt.

19 Haftung und Versicherung

19.1 Die Parteien haften nach den gesetzlichen Vorschriften für die von ihnen zu vertretenden Pflichtverletzungen sowie für ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Verantwortungsanteile anderer Beteiligter und Mitverschulden werden berücksichtigt. Eine Haftung des Nachunternehmers für sämtliche Risiken des Gesamtvorhabens unabhängig von eigenem Leistungsbezug und gesetzlicher Zurechnung wird nicht vereinbart.

19.2 Der Nachunternehmer hält für die Dauer seiner Arbeiten einen seinem Gewerbe und den übernommenen Risiken angemessenen Betriebshaftpflichtschutz aufrecht. Besondere Risiken wie Abbruch-, Bearbeitungs-, Leitungs-, Umwelt- oder Tätigkeitsschäden sind vor Auftragserteilung hinsichtlich ihrer Versicherbarkeit und des erforderlichen Umfangs zu klären. Konkrete Mindestdeckungssummen oder zusätzliche Versicherungen werden im Einzelauftrag vereinbart.

19.3 Auf begründete Anforderung weist der Nachunternehmer den vereinbarten Versicherungsschutz durch eine aktuelle geeignete Bestätigung nach und teilt wesentliche auftragsbezogene Einschränkungen oder den Wegfall des Schutzes unverzüglich mit. Versicherungssummen begrenzen die gesetzliche Haftung nicht. Ein Anspruch auf Auskunft über nicht auftragsbezogene Versicherungsverhältnisse wird hierdurch nicht begründet.

20 Sicherheiten und Beistellungen

20.1 Vertragserfüllungs- oder Mängelsicherheiten, Bürgschaften sowie Sicherheitsabzüge bedürfen einer gesonderten wirksamen Vereinbarung über Zweck, Höhe, Form, Austausch und Freigabe. Durch diese Bedingungen werden weder kumulierte Sicherheiten noch Bürgschaften auf erstes Anfordern verlangt. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere nach § 650f BGB, bleiben unberührt.

20.2 Von M. Dreßler oder dessen Kunden überlassene Materialien, Geräte, Schlüssel, Pläne und Zugangsmittel bleiben im Eigentum beziehungsweise in der Berechtigung der jeweiligen Person. Der Nachunternehmer verwahrt und verwendet sie mit angemessener Sorgfalt auftragsbezogen und gibt sie nach Ende des Verwendungszwecks zurück. Eigentums- und Gefahrübergang an eingebauten oder verarbeiteten Sachen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und konkreten Vereinbarungen.

20.3 Eine Verantwortlichkeit für Verlust oder Beschädigung besteht nach den gesetzlichen Vorschriften; eine verschuldensunabhängige Haftung für jeden Verlust wird nicht vereinbart. Verbleibende eigene Materialien und Einrichtungen entfernt der Nachunternehmer nach Abstimmung innerhalb angemessener Frist, soweit keine gesetzlichen Rechte entgegenstehen.

21 Vertraulichkeit Datenschutz und Referenzen

21.1 Nicht öffentlich bekannte geschäftliche, technische und personenbezogene Informationen dürfen nur zur Vertragsdurchführung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verwendet und nur im erforderlichen Umfang weitergegeben werden. Gesetzlich gebotene Mitteilungen und die Wahrnehmung berechtigter Rechte bleiben zulässig.

21.2 Beide Parteien beachten ihre eigenen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten. Personenbezogene Beschäftigten- und Kundendaten werden zweckgebunden, auf das erforderliche Maß beschränkt und geschützt verarbeitet. Soweit tatsächlich eine Auftragsverarbeitung vorliegt, ist vor deren Beginn eine Vereinbarung nach Artikel 28 DSGVO abzuschließen; ein Nachunternehmervertrag allein begründet nicht automatisch Auftragsverarbeitung.

21.3 Fotos und Videos auf der Baustelle dürfen nur erstellt werden, soweit dies für die Vertragsdurchführung oder Beweissicherung erforderlich und rechtlich zulässig ist. Veröffentlichung, Werbung, Verwendung von Kundennamen und Referenzdarstellungen setzen die erforderlichen Berechtigungen und gegebenenfalls gesonderte Zustimmung voraus. Die Erlaubnis zur technischen Dokumentation enthält keine Werbeeinwilligung.

21.4 Diese Bedingungen enthalten kein allgemeines Wettbewerbsverbot, keine pauschale Kundenschutzstrafe und kein Verbot berechtigter geschäftlicher Kontakte. Gesetzlicher Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie gesonderte konkret ausgehandelte rechtmäßige Abreden bleiben unberührt.

22 Kündigung und Abrechnung bei Vertragsende

22.1 M. Dreßler kann als Besteller einen Werkvertrag nach § 648 BGB bis zur Vollendung frei kündigen. Die Vergütung des Nachunternehmers und die Anrechnung ersparter Aufwendungen sowie anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerbs richten sich nach dieser Vorschrift. Die gesetzliche widerlegbare Vermutung für den nicht ausgeführten Leistungsteil bleibt bestehen. Die Kündigung, Stornierung oder sonstige Beendigung des Hauptauftrags beendet den Nachunternehmervertrag nicht automatisch. Eine kostenfreie Lösung allein aus diesem Grund ist nicht vereinbart. Die gesetzlichen Kündigungs- und Anpassungsrechte beider Parteien bleiben unberührt.

22.2 Beide Parteien behalten das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB und sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Erhebliche Sicherheitsverstöße, rechtswidriger Personaleinsatz oder der Wegfall zwingend erforderlicher Berechtigungen können je nach Umständen einen wichtigen Grund bilden. Eine erforderliche Abmahnung oder Fristsetzung und die Abwägung des Einzelfalls werden dadurch nicht ersetzt.

22.3 Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf nach § 650h BGB der gesetzlichen Schriftform. Eine gewöhnliche E-Mail oder WhatsApp-Nachricht erfüllt diese Schriftform nicht. Für andere Werkverträge gelten die jeweils maßgeblichen gesetzlichen oder wirksam vereinbarten Formanforderungen.

22.4 Bei Vertragsende wirken die Parteien an der Feststellung des Leistungsstands, der Sicherung gefährdeter Bereiche und einer geordneten Übergabe mit. Vergütung, erforderliche Aufwendungen, Herausgabe von Unterlagen und Materialien sowie etwaige Schäden werden nach Vertrag und Gesetz abgerechnet. Bereits bezahlte Beträge und zulässige Verwertungen sind anzurechnen; dieselbe Kostenposition darf nicht mehrfach verlangt werden.

23 Schlussbestimmungen

23.1 Es gilt deutsches Recht. Soweit beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist der Geschäftssitz von M. Dreßler als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt. In anderen Fällen gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln, soweit keine nach § 38 ZPO zulässige gesonderte Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wird.

23.2 Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Der Vorrang individueller Vereinbarungen und gesetzliche strengere Formvorgaben bleiben unberührt. Die Parteien vereinbaren keine Fiktion, wonach Schweigen auf Mitteilungen automatisch eine Zustimmung oder einen Rechtsverzicht darstellt.

23.3 Ist eine Bestimmung unwirksam oder nicht wirksam einbezogen, gelten die gesetzlichen Regelungen. Die übrige Wirksamkeit des Vertrags richtet sich nach § 306 BGB. Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch auf das gerade noch zulässige Maß zurückgeführt oder durch eine wirtschaftlich möglichst gleich belastende Regelung ersetzt.

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